Allgemeine Geschäftsbedingungen

gültig ab: 01.07.2023

1

Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Pionsys Informationstechnologie GmbH schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2

Leistung und Prüfung

2.1

Gegenstand eines Auftrags kann sein:
  • Erstellung von Individualprogrammen
  • Lieferung von Standardprogrammen
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
  • Telefonische Beratung
  • Beratung über E-Mail
  • Programmwartung
  • Erstellung von Programmträgern
  • Sonstige Dienstleistungen

2.2

Die Ausarbeitung individueller Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3

Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die die Pionsys Informationstechnologie GmbH gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt.

Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.4

Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert der Pionsys Informationstechnologie GmbH zu melden, die um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

2.5

Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.6

Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist die Pionsys Informationstechnologie GmbH verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann die Pionsys Informationstechnologie GmbH die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist die Pionsys Informationstechnologie GmbH berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit der Pionsys Informationstechnologie GmbH angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.7

Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

3

Kosten, Steuern und Gebühren

3.1

Preise verstehen sich in Euro (€) ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz der Pionsys Informationstechnologie GmbH. Die Kosten von Programmträgern und Schutzmodulen (Dongles) sowie der Verpackung sind im Kaufpreis bereits enthalten und werden nicht extra in Rechnung gestellt.

Allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2

Bei Dienstleistungen (Programmierung, Einschulung, Beratung, …) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht von der Pionsys Informationstechnologie GmbH zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

3.3

Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4

Liefertermine

4.1

Die Pionsys Informationstechnologie GmbH ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2

Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von der Pionsys Informationstechnologie GmbH angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3 zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von der Pionsys Informationstechnologie GmbH nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug der Pionsys Informationstechnologie GmbH führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist die Pionsys Informationstechnologie GmbH berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.

5

Zahlung

5.1

Die von der Pionsys Informationstechnologie GmbH gelegten Rechnungen für Standardsoftware sind vom Auftraggeber vor Lieferung ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.

5.2

Die von der Pionsys Informationstechnologie GmbH gelegten Rechnungen für Programmierung, Einschulung, telefonische Beratung und sonstige Dienstleistung sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.

Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.3

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist die Pionsys Informationstechnologie GmbH berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.4

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch die Pionsys Informationstechnologie GmbH. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen die Pionsys Informationstechnologie GmbH, vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist die Pionsys Informationstechnologie GmbH berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzente fällig zu stellen.

5.5

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

5.6

Sollte die Inflationsrate nach der Angebotslegung über 5% steigen hat die Pionsys Informationstechnologie GmbH das Recht, bei der Rechnungslegung eine Preiserhöhung in der Höhe der Inflationsrate zu verlangen.

6

Urheberrecht und Nutzung

6.1

Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen der Pionsys Informationstechnologie GmbH bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte der Pionsys Informationstechnologie GmbH zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.2

Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

6.3

Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung bei der Pionsys Informationstechnologie GmbH zu beauftragen. Kommt die Pionsys Informationstechnologie GmbH dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

7

Rücktrittsrecht

7.1

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der Pionsys Informationstechnologie GmbH ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

7.2

Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit der Pionsys Informationstechnologie GmbH liegen, entbinden die Pionsys Informationstechnologie GmbH von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

7.3

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Pionsys Informationstechnologie GmbH möglich. Ist die Pionsys Informationstechnologie GmbH mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 25% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

8

Gewährleistung, Wartung, Änderungen

8.1

Die Gewährleistungsfrist beträgt ab dem Lieferungsdatum 90 Tage. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Punkt 2.4 schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber der Pionsys Informationstechnologie GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung der Pionsys Informationstechnologie GmbH zum Beweis ihrer Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

8.2

Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von der Pionsys Informationstechnologie GmbH zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von der Pionsys Informationstechnologie GmbH durchgeführt.

8.3

Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von der Pionsys Informationstechnologie GmbH gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe von der Pionsys Informationstechnologie GmbH selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

8.4

Ferner übernimmt die Pionsys Informationstechnologie GmbH keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

8.5

Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch die Pionsys Informationstechnologie GmbH.

8.6

Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

9

Haftung

9.1

Die Pionsys Informationstechnologie GmbH verpflichtet sich, bei der Erbringung von Leistungen mit größter Sorgfalt vorzugehen, haftet aber nicht für die von Dritten zu Verfügung gestellten bzw. von Dritten bezogenen Leistungen. Die Pionsys Informationstechnologie GmbH haftet für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

10

Loyalität

10.1

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

11

Datenschutz, Geheimhaltung

11.1

Die Pionsys Informationstechnologie GmbH verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes sowie die EU-Richtlinien für den Datenschutz einzuhalten.

Außerdem gebe ich meine Zustimmung an die Pionsys Informationstechnologie GmbH, meine Daten (Name, E-Mail, Adresse, …) für Supporttätigkeiten und Marketingaktionen an Partner weiterzugeben and/oder selbst wieder zu verwenden.

12

Sonstiges

12.1

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich möglichst nahekommt.

12.2

Die Geschäftsbedingungen sind auch als PDF-Dokument zum Download verfügbar: Geschäftsbedingungen

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13

Schlussbestimmungen

13.1

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes Klagenfurt für den Geschäftssitz der Pionsys Informationstechnologie GmbH. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.